Kostenvoranschlag und Kostenübernahme

Qualifizierte Ernährungsberatung (= Vorsorgeleistung nach § 20 SGB V für Gesunde) und Ernährungstherapie (= ärztlich verordnete Leistung nach § 43 SGB V bei Krankheiten) sind sogenannte Kann-Leistungen der Krankenkassen, das bedeutet gesetzliche Krankenkassen können einen Zuschuss zu den Beratungskosten geben.

Der Kostenvoranschlag wird von den Krankenkassen meist innerhalb von zwei bis drei Tagen bearbeitet.

Viele Krankenkassen übernehmen einen Teil der Kosten, wenn Sie eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung von Ihrem Arzt vorlegen. Ihm entstehen keinerlei Zusatzkosten, denn das Ausstellen der ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung ist heilmittelbudgetneutral.

Formulare und Zertifikat zum Download:

Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung

Antrag auf Kostenerstattung für ernährungstherapeutische Beratung